Trachtenverein Waldler Viechtach
Satzung
Satzung des Volkstrachtenvereins "Waldler" e. V., Viechtach
Inhaltsverzeichnis:
§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Ziel des Vereins
§3 Finanzielle Ziele des Vereins
§4 Führung des Vereins
§5 Regelung der Entscheidungsbefugnis
§6 Verteilung der Aufgaben im Verein
§7 Aufnahme von Mitgliedern
§8 Pflichten der Mitglieder
§9 Mitgliedsbeiträge
§10 Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern
§11 Allgemeine Bestimmungen
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Volkstrachtenverein "Waldler" e.V. und hat seinen Sitz in Viechtach. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Er kann sich dem Gauverband "Bayerischer Waldgau" der Heimat- und Trachtenvereine oder einer ähnlichen Organisation als Mitglied anschließen.
§2 Ziel des Vereins
Der Verein mit seinem Wahlspruch "Sitt' und Tracht der alten wollen wir erhalten!" hat insbesonde das Ziel
- Sitten und bodenständiges Brauchtum unserer Vorfahren
- die bodenständige Waldlertracht
- Heimatliebe und Volkstum
zu pflegen und zu fördern und der Jugend nahezubringen.
Das Ziel des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
- Pflege der bodenständigen Volkstracht,
die die aktiven Vereinsmitglieder bei zahlreichen geeigneten weltlichen und kirchlichen Anläßen und Umzügen tragen - Pflege des bodenständigen Volkstanz,
den die aktiven Mitglieder intern im Verein (Tanzproben) und bei geeigneten Anläßen in der Öffentlichkeit in der Tracht vorführen - Pflege des Volksliedes und der Volksmusik,
durch Förderung von Sängergruppen im Verein,
durch Förderung von Instrumentalgruppen im Verein,
durch geeignete Auftritte dieser Gruppen in der Öffentlichkeit bei weltlichen und kirchlichen Anläßen,
durch Abhalten geeigneter Veranstaltungen (Musikantentreffen) - Natur- und Denkmalpflege,
durch Erhalten der Distelbergkapelle, die Eigentum des Vereins ist,
durch Erhalten ähnlicher Objekte, wie Wegkreuze, Feldzeichen und Totenbretter.
Zu diesem Zweck kann der Verein Grundstücke erwerben, soweit dies zur Pflege oder zur Absicherung der eingesetzten Mittel geboten erscheint. - Pflege des Brauchtums,
durch Wachhalten oder Wiedereinführen von bodenständigem Brauchtums, - durch Ehrung verstorbener verdienter Mitglieder auf den Totenbrettern in würdiger Form
- Pflege der Liebe zur Heimat
z.B. durch Abhalten der Distelbergmesse und einer Maiandacht auf dem Platz vor unserer Kapelle.
Ein besonderes Anliegen des Vereins muß es bleiben diese Ziele der Jugend nahezubringen. Die Bildung einer Kinder- und Jugendgruppe, denen vom Jugendleiter geeignete Volkstänze beigebracht werden, muß ein wichtiges Anliegen des Vereins bleiben.
§3 Finanzielle Richtlinien des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ""Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme von Aufwandsentschädigungen für Unkosten, die Mitgliedern bei der Ausübung satzungsgemäßer Tätigkeiten entstanden sind.
Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die den Zielen des Vereins nicht dienen.
Sollte sich der Verein auflösen, so fällt das gesamte Vermögen des Vereins der Stadt Viechtach zu, also das gesamte Inventar des Vereins, einschließlich Fahne.
Sollte sich ein neuer Verein in Viechtach gründen oder bestehen, der den unter §2 beschriebenen Zielen und den in §3 beschriebenen finaziellen Richtlinien verpflichtet ist, so hat die Stadt Viechtach das gesamte Vereinsvermögen dem neuen Verein zu überlassen.
§4 Führung des Vereins
Die Führung des Vereins obliegt der "Vorstandschaft", der der "Ausschuß" tatkräftig zur Seite steht. "Vorstandschaft" und "Ausschuß" werden im Abstand von 3 Jahren durch eine Generalversammlung gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder der Vorstandschaft müssen volljährig sein.
Die Vorstandschaft besteht aus:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- Kassier
- Schriftführer
Der Ausschuß besteht aus:
- "Vorstandschaft"
- 1. Vortänzer
- 2. Vortänzer
- Leiter der Jugendgruppe
- Trachtenwart
- Fahnenträger
- Revisor
- 2 Beisitzern
Vorstands- und Ausschußmitglieder, die den Versammlungen ohne Entschuldigung längere Zeit fernbleiben oder ihren Pflichten nicht nachkommen, können durch eine Ersatzwahl in einer Generalversammlung ersetzt werden.
§5 Regelung der Entscheidungsbefugnis
Entscheidungsbefugte Institutionen sind
- 1. Vorstand
- Vorstandschaft
- Ausschuß
- Monatsversammlung
- Generalversammlung
Jede dieser Institutionen ist zu jedweder Entscheidung befugt.
Um klare Verhältnisse zu schaffen und um Konflikte demokratisch lösen zu können, wird folgende Regelung anerkannt:
Eine getroffene Entscheidung kann nur durch eine nachfolgende Institution außer Kraft gesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1/4 der anwesenden Mitglieder dieser Institution muß für eine Abstimmung über die getroffene Entscheidung sein
- es muß zur getroffenen Entscheidung eine Alternative geben
- die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist für diese Alternative
Beispiel:
Eine Entscheidung des 1.Vorstands kann durch die Vorstandschaft oder den Ausschuß oder die Monatsversammlung oder die Generalversammlung aufgehoben werden.
Eine Entscheidung des Ausschußes kann nur mehr durch die Monatsversammlung oder die Generalversammlung außer Kraft gesetzt werden, nicht aber durch den 1. Vorstand oder der Vorstandschaft.
Letzte Instanz für Entscheidungen ist damit die Generalversammlung, eine dort getroffene Entscheidung kann nur mehr in einer später stattfindenden Generalversammlung revidiert werden.
Der 1. Vorstand kann jedwede Entscheidung alleine treffen. Er kann die Entscheidung jeder entscheidungsbefugten Institution im Verein, die er für die richtige hält, zur Abstimmung vorlegen.
Trifft er allerdings Entscheidungen von Wichtigkeit alleine, ist er verpflichtet die Vorstandschaft, den Ausschuß, die Monatsversammlung und die Generalversammlung zu informieren.
Die übrigen Vorstands- und Ausschßmitglieder können in ihrem Zuständigkeitsbereich selbstständige Entscheidungen treffen, solange die in dem guten Glauben sind, dass der 1. Vorstand mit dieser Entscheidung einverstanden ist. Bestehen dagegen diesbezügliche Zweifel, sind sie verpflichtet seine Meinung zu erfragen und zu befolgen.
Niemand darf in wichtigen Angelegenheiten die nachfolgenden Institutionen vor vollendete Tatsachen stellen, wenn die Einberufung dieser Institutionen zeitlich ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre.
Entscheidungen werden in allen beschlußfähigen Institutionen mit einfacher Mehrheit gefällt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands bzw. des 2. Vorstands, wenn der 1. Vorstand nicht zur Verfügung steht.
Nur die Generalversammlung kann die Satzung ändern.
In diesem Fall ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Es können nur satzungsgemäße Entscheidungen getroffen werden.
Die bei einer Abstimmung unterlegene Partei hat das Ergebnis anzuerkennen und im Verein weiterhin loyal mitzuarbeiten.
Entscheidungen, die einer Institution satzungsgemäß zu stehen, sind endgültig und können nicht mehr revidiert werden.
§6 Verteilung der Aufgaben im Verein
Der 1. Vorstand leitet den Verein. Er vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorstand vertritt den 1. Vorstand, wenn die Umstände dies erfordern. Beide haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins gemäß BGB § 26/II.
Der 1. Vorstand hat das Recht und die Pflicht
- die Generalversammlung, die Monatsversammlung sowie den Ausschuß einzuberufen
- die Tagesordnung für diese Versammlungen und Sitzungen festzulegen
- diese Versammlungen und Sitzungen zu leiten
- Aufgaben an einzelne Vereinsmitglieder zu delegieren
- dafür Sorge zu tragen, dass der Verein seine in der Satzung festgelegten Ziele verfolgt
- dafür Sorge zu tragen, dass der Verein und seine Ziele in der Öffentlichkeit ein gute Ansehen genießen
- die Mitglieder in den Versammlungen und Sitzungen über die Vereinsangelegenheiten zu informieren.
Der 2. Vorstand hat den 1. Vorstand in seinen Rechten und Pflichten nach Kräften zu unterstützen und zu vertreten, soweit dies erforderlich ist. In diesem Fall hat der 2. Vorstand die gleichen Rechte und Pflichten, wie der 1. Vorstand.
Der Kassier hat alle Ein- und Ausgaben zu tätigen. Er ist Verwalter aller Gelder und des Vereinsvermögens, mit Ausnahme der Gegenstände, die in die Zuständigkeit des Trachtenwartes und des Fahnenträgers fallen.
Er hat bei der Generalversammlung den Kassenbericht zu erstatten, über Ein- und Ausgaben Buch zu führen und die zugehörigen Belege einzuordnen. Er haftet für alles Anvertraute.
Der Schriftführer hat alle Schriftlichen Arbeiten zu besorgen und führt in den Versammlungen und Sitzungen die Protokolle, welche er mit dem Leiter der Versammlung oder Sitzung zu unterzeichnen hat. Er führt die Chronik des Vereins.
Der 1. und 2. Vortänzer haben die Tänze in Bezug auf ordentliche und genaue Ausführung zu überwachen, Mißstände und Auswüchse zu beseitigen, sie haben dafür zu sorgen, dass die Aktiven möglichst viele Tänze möglichst gut beherrschen.
Der Trachtenwart hat das Inventarbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wer vom Verein welche Gegenstände entliehen hat. Er hat die Kleidungstücke, die momentan nicht von Vereinsmitgliedern entliehen sind, ordentlich zu verwahren und vor Schäden zu schützen. Er hat insbesondere darüber zu wachen, dass Mitglieder, die aus dem Verein ausgetreten sind oder die Tracht offensichtlich nicht mehr tragen, dem Verein sein Eigentum möglichst bald zurückzugeben. Er muß im Abstand eines Vierteljahres eine Revision durchführen.
Der Fahnenträger ist für Fahne, Bänder und Fahnenschrank verantwortlich. Er trägt unsere Fahne bei Veranstaltungen, an denen der Verein mit einer Abordnung teilnimmt.
Der Revisor hat mindestens einmal im Vierteljahr die Kasse, die Protokolle und den Inventarbestand zu prüfen und dies nach der Revision in der nächsten Versammlung bekanntzugeben. Die Revision ist im Kassen-, Protokoll- und Inventarbuch durch Unterschrift zu betätigen.
Die Beisitzer haben im Ausschuß mitzuarbeiten.
§7 Aufnahme von Mitgliedern
Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen unbescholtenen Ruf besitzt, kann Mitglied werden.
Bereits bei der Aufnahme von Mitgliedern wird unterschieden zwischen aktiven und passiven Mitgliedern und im Ausweis vermerkt.
Aktive Mitglieder sind:
- die für den Verein eine Funktion ausüben und dafür in der Generalversammlung bestimmt wurden
- Mitglieder, die das in §2 beschriebene Ziel des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Verein aktiv fördern.
Passive Mitglieder sind:
- Mitglieder, die die Ziele des Vereins lediglich mit ihrem finanziellen Beitrag fördern wollen. Selbstverständlich sind sie bei allen Aktivitäten des Vereins gern gesehene Gäste.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft
Neu aufgenommene Mitglieder erhalten ein Exemplar unserer Satzung
Jugendliche und Kinder werden in die Jugend- bzw. Kindergruppe des Vereins aufgenommen.
Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§8 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat die Pflicht zur Erreichung des Vereinszieles beizutragen, aktive Mitglieder durch aktive Mitarbeit am Vereinsgeschehen, passive Mitglieder, indem sie den Verein auf ihre Art unterstützen, ohne aktiv am laufenden Vereinsgeschehen teilzunehmen.
Jeder Mitglied hat die Pflicht sich bei Anläßen, an denen sich der Verein beteiligt, so zu benehmen, wie es der Anlaß verlangt.
Jedes Mitglied hat zur Harmonie innerhalb des Vereins beizutragen und den Zusammenhalt zu festigen.
Jedes Mitglied erkennt die Satzung an.
Kein Mitglied hat das Recht gegen den Verein oder gegen eines oder mehrere Mitglieder wegen Vereinsangelegenheiten ein Rechtsverfahren einzuleiten.
Jedes Mitglied hat seiner Beitragspflicht nachzukommen.
Vereinstrachten dürfen zu keiner Maskerade verwendet werden.
§9 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt keinerlei Aufnahmegebühr.
Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr haben im Voraus einen Jahresbeitrag zu entrichten
Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Generalversammlung festgelegt und bleibt so lange bestehen, bis in einer späteren Generalversammlung ein neuer Jahresbeitrag festgesetzt wird. Bei der Abstimmung über den Jahresbeitrag reicht eine einfache Mehrheit.
Die Vorstandschaft kann in begründeten Fällen den Jahresbeitrag erlassen.
Die Mitgliedsbeiträge werden zur Entlasung des Kassiers durch Bankeinzug erhoben, soweit das Mitglied über ein entsprechendes Konto verfügt.
Mitglieder, die bis zum Jahresende ihren Beitrag nicht geleistet haben, werden vom Kassier zur Zahlung aufgefordert. Mit der Zahlungsaufforderung ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass dies den Ausschluß auf dem Verein zur Folge haben kann.
§10 Austritt oder Ausschluß von Mitgliedern
Mitglieder, die aus dem Verein austreten wollen, können dies mündlich erledigen, indem sie ein Mitglied der Vorstandschaft unterrichten oder besser schriftlich.
Der Ausschluß von Mitgliedern kann nur durch die Vorstandschaft vollzogen werden. Der Auschluß wird dem Mitglied schriftlich unter Angabe des Grundes mitgeteilt. Das Schreiben wird mit "Die Vorstandschaft" unterzeichnet. Rechtsmittel können dagegen nicht in Anspruch genommen werden.
Bei Austritt oder Ausschluß können keinerlei Rechte oder Ansprüche geltend gemacht werden.
§11 Allgemeine Bestimmungen
Jedes Jahr muß eine Generalversammlung einberufen werden . Aktive und passive Mitglieder sollten daran teilnehmen.
Im Abstand von drei Jahren werden in der Generalversammlung Vorstandschaft und Ausschuß gewählt. Den Wahlmodus legt der dreiköpfige Wahlausschuss fest, den der 1. Vorstand einsetzt.
Sind gewisse Fragen in dieser Satzung nicht geregelt, so entschiedet zunächst der 1. Vorstand. In der nachfolgenden Generalversammlung wird entschieden, ob und wie die Satzung ergänzt werden soll.
Der Verein ist parteipolitisch frei.
Der Verein wird aufgelöst und im Vereinsregister gelöscht, wenn die Mitgliedszahl unter 5 sinkt.
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